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05.12.05

Finanzminister Dr. Helmut Linssen: Wahl der Steuerklassen für 2006 überprüfen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarten 2006 ihre Steuerklassen überprüfen.


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Finanzministerium NRW

Finanzminister Dr. Helmut Linssen: Wahl der Steuerklassen für 2006 überprüfen

Düsseldorf, den 05.12.05

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarten 2006 ihre Steuerklassen überprüfen, empfahl Finanzminister Dr. Helmut Linssen heute in Düsseldorf. Veränderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse können die bisherige Steuerklassenwahl in Frage stellen.

Ehepartner, die beide berufstätig sind, können grundsätzlich wählen, ob sie beide in Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder aber sich für eine Kombination aus Steuerklasse III für den Höherverdienenden und Steuerklasse V für den anderen entscheiden:

  • Die Kombination IV/IV führt zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten und sollte daher bei annähernd gleichen Einkommen gewählt werden.
  • Die Kombination III/V führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug bei dem
    Ehegatten mit der Steuerklasse III und einem höheren Abzug beim anderen
    Ehegatten mit Steuerklasse V. Diese Kombination sollte gewählt werden, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Arbeitslohn erhält als der andere (z.B. 2/3 zu 1/3). Die Kombination III/V verpflichtet zudem zur Abgabe einer Steuererklärung.


Welche Steuerklassenkombination für Ehegatten im Jahr 2006 die günstigere ist, ergibt sich im Detail aus den nachfolgenden Tabellen.

Die Änderung der Steuerklassen bei Ehegatten nehmen die Heimatgemeinden vor. Hierzu müssen beide Steuerkarten vorgelegt werden.

Finanzminister Dr. Helmut Linssen riet, die Änderung der Steuerklassen noch vor dem 1. Januar 2006 vornehmen zu lassen. Allerdings besage die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer grundsätzlich noch nichts über die endgültige Höhe der Steuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer stelle im ersten Schritt nur eine Vorauszahlung dar. Die Frage, ob und in welcher Höhe sich am Jahresende Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, wird durch die Einkommensteuererklärung nach Ablauf eines Jahres endgültig festgestellt und hängt allein von den Verhältnissen des Einzelfalls ab.

Beispiele:

  1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide rentenversicherungspflichtig, bezieht Bruttomonatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 Euro und 1.800 Euro. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 1.956 Euro nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

    Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:
     

    a)

    Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III

    270,16 Euro

      für 1.800 Euro nach Steuerklasse V 475,66 Euro
      insgesamt also 745,82 Euro
         
    b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV 557,08 Euro
      für 1.800 Euro nach Steuerklasse V 206,83 Euro
      insgesamt also 763,91 Euro


  1. Würde der Bruttomonatslohn des geringerverdienenden Ehegatten 2.500 Euro betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

    Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:
     

    a)

    Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III

    270,16 Euro

      für 2.500 Euro nach Steuerklasse V 758,50 Euro
      insgesamt also 1028,66 Euro
         
    b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV 557,08 Euro
      für 2.500 Euro nach Steuerklasse V 402,00 Euro
      insgesamt also 959,08 Euro


Aus den Tabellen können Sie die günstigste Kombination der Steuerklassen erkennen. Daneben bietet die Oberfinanzdirektion einen Steuerklassenrechner an:

... zum Steuerklassenrechner der OFD Hannover
Lohnsteuertabelle bei Rentenversicherungspflicht des höherverdienenden Ehegatten
 
Lohnsteuertabelle bei Rentenversicherungsfreiheit des höherverdienenden Ehegatten